Immer mehr Menschen über 80, die Zuhause leben, vereinbaren jetzt Termine für die Corona-Impfung. Doch viele haben einen weiten Weg zum zuständigen Impfzentrum, den sie nicht aus eigener Kraft oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen können. Wenn Angehörige und Freunde sie nicht fahren können und es vor Ort auch keine ehrenamtlichen Fahrdienste gibt, müssen sie ein Taxi nehmen und die Kosten selbst tragen. „Was viele nicht wissen: Für besonders immobile Menschen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Fahrt zum Impfzentrum“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten:
Für wen kommt die Kostenübernahme in Betracht? Für Personen, die den Pflegegrad 4 und 5 oder eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ haben, sollen die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrtkosten übernehmen So sieht es eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbands vor. Diese Regelung gilt auch für Betroffene mit Pflegegrad 3, wenn sie zusätzlich mobilitätseingeschränkt sind.
Was muss vor Fahrantritt getan werden? Es handelt sich um eine sogenannte Krankenfahrt, für die der Hausarzt oder die Hausärztin ein spezielles Verordnungsformular ausfüllen muss. Darin wird noch zusätzlich der Grund der Beförderung und für die genehmigungsfreie Fahrt vermerkt. Der Taxi- oder Mietwagenfahrer muss die Fahrt quittieren. Hierzu enthält die Verordnung ein gesondertes Blatt.
Müssen Berechtigte gar nichts bezahlen? Doch, die gesetzlichen Zuzahlungen für die Krankenbeförderung müssen gezahlt werden. Das sind mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Diesen Betrag erhält die Fahrerin oder der Fahrer sofort nach der Beförderung. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben und die eine Befreiungskarte haben, müssen nichts bezahlen.
Was muss vor Fahrantritt getan werden? Es handelt sich um eine sogenannte Krankenfahrt, für die der Hausarzt oder die Hausärztin ein spezielles Verordnungsformular ausfüllen muss. Darin wird noch zusätzlich der Grund der Beförderung und für die genehmigungsfreie Fahrt vermerkt. Der Taxi- oder Mietwagenfahrer muss die Fahrt quittieren. Hierzu enthält die Verordnung ein gesondertes Blatt.
Müssen Berechtigte gar nichts bezahlen? Doch, die gesetzlichen Zuzahlungen für die Krankenbeförderung müssen gezahlt werden. Das sind mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Diesen Betrag erhält die Fahrerin oder der Fahrer sofort nach der Beförderung. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben und die eine Befreiungskarte haben, müssen nichts bezahlen.
Kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen? Die Übernahme der Fahrkosten zum Impfzentrum stellt eine neue Situation auch für die Krankenkassen dar. Einiges ist noch nicht einheitlich geregelt. Es ist daher ratsam, die Kostenübernahme vorab mit der Krankenkasse zu klären. Wird die Kostenübernahme im Nachhinein abgelehnt, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gibt es noch? Einige Städte in NRW haben kreative Lösungen gefunden, um ihre betagten oder bewegungseingeschränkten Bürger zu unterstützen. So gibt es in Münster ein „Impftaxi“ für 5 Euro, falls die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. In Düsseldorf erhalten die über 80-Jährigen in diesem Fall einen Gutschein für einen Taxikostenzuschuss. Betroffene sollten sich daher bei ihrer Kommune erkundigen, welche Möglichkeiten es vor Ort gibt.
Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gibt es noch? Einige Städte in NRW haben kreative Lösungen gefunden, um ihre betagten oder bewegungseingeschränkten Bürger zu unterstützen. So gibt es in Münster ein „Impftaxi“ für 5 Euro, falls die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. In Düsseldorf erhalten die über 80-Jährigen in diesem Fall einen Gutschein für einen Taxikostenzuschuss. Betroffene sollten sich daher bei ihrer Kommune erkundigen, welche Möglichkeiten es vor Ort gibt.
Informationen und Beratung zu aktuellen Verbraucherthemen bietet die Beratungsstelle im Kreis Warendorf während des Lockdowns telefonisch unter : 02382/96 131-01.
Details zu den Kontaktdaten der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema hat die Verbraucherzentrale NRW im Internet zusammengestellt unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.