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Weltverbrauchertag 2021: Tipps zur Reiseplanung trotz Corona

Foto: Verbraucherzentrale

Wieder reisen oder zu Hause bleiben? Das ist jetzt eine der wichtigsten

Fragen für virusmüde Erholungsbedürftige! „Auf Nummer Sicher geht,

wer seine Ferien auch in diesem Jahr zu Hause verbringt. Reiselustige,

die trotz Corona einen Urlaub in der Ferne planen, müssen dagegen

weiterhin mit Einschränkungen rechnen“, erklärt Judith Spittler, Leiterin

der Verbraucherzentrale im Kreis Warendorf. Verbraucher*innen, die

spätestens im Sommer wieder ihre Koffer packen und an einem anderen

Ort Seele und Beine baumeln lassen möchten, sollten sich daher vorab

gut informieren. Anlässlich des Weltverbrauchertags am 15. März gibt

die Verbraucherzentrale NRW Urlauber*innen eine Orientierung zu den

drängendsten Fragen zu ihrer Reiseplanung während der noch weltweit

andauernden Corona-Pandemie:

 Wohin kann man reisen? Auch wenn einige Länder und Regionen das Corona-Virus nach

eigenen Angaben unter Kontrolle haben, gibt es dafür auf unbestimmte Zeit keine Garantie.

Richtschnur für die Wahl eines Reiseziels und den tatsächlichen Antritt einer Reise ist die

aktuelle Lage am Zielort zum geplanten Urlaubsstart. Hierzu sollten sich Reisende bei ihrer

Planung und noch einmal vor Reiseantritt genau über die jeweilige Situation in ihrem

Urlaubsland informieren – vor allem, mit welchen Einschränkungen vor Ort zu rechnen ist.

Das Auswärtige Amt bietet online auf www.diplo.de/sicherreisen einen laufend aktualisierten

Überblick über Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise für jedes Land weltweit und

spricht bei einer akuten Gefährdungslage eine entsprechende Reisewarnung für das jeweilige

Land aus. Reisewillige können zwar dennoch in das gewünschte Urlaubsland reisen, sofern

dort kein Einreiseverbot besteht. Allerdings tun sie dies auf eigenes Risiko. Denn das

Auswärtige Amt lehnt Rückholaktionen deutscher Urlauber wegen der Corona-Pandemie

inzwischen ab.

 Was müssen Reisewillige vor der Buchung beachten? Als Faustregel gilt: Für

Pauschalreisen, die Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Unternehmungen und weiteren

Service umfassen, sieht das Gesetz mehr Rechte vor als für individuell gebuchte Reisen.

Bei denen können Einzelleistungen wie Flüge, Hotel oder Ferienwohnung separat und

bei verschiedenen Anbietern gebucht werden. Bei Buchung einer Pauschalreise muss eine

Anzahlung geleistet werden und der volle Reisepreis wird üblicherweise

spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Flügen und

Unterkünften, die als Einzelleistungen gebucht wurden, gilt diese Regel

hingegen nicht. So ist bei einer Flugbuchung zulässig und auch die Regel,

dass die Fluggesellschaft bereits den vollen Preis bei Buchung verlangen

kann. Auch bei der Buchung einer Unterkunft kann eine Anzahlung fällig

werden. Generell ist ratsam, vor der Zahlung des Gesamtreisepreises

oder von individuell gebuchten Leistungen zu prüfen, ob es eine verlässliche Prognose gibt,

dass die geplante Reise trotz Corona auch wirklich stattfinden kann. Im Falle eines Aus für

ein Komplett-Programm oder einen Solo-Service gilt: Stornieren oder absagen können

Urlauber immer, die Frage ist nur, wie teuer dies für sie wird!

 Wann kann eine gebuchte Reise kostenlos storniert werden? Das ist möglich, falls es

sich um eine Pauschalreise handelt. Voraussetzung: Es müssen außergewöhnliche,

unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Kommt es

aufgrund des Corona Virus am ausgesuchten Urlaubsort zu massiven Einschränkungen und

spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, können zumindest Pauschalurlauber von

ihrem Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen. Als Zusatzservice bieten außerdem

viele Reiseanbieter bei ihren Angeboten sogenannte Flex-Tarife mit unterschiedlichen

Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten an. Umsichtige Urlaubsplaner sollten daher

stets die Angebote mehrerer Reiseveranstalter genau prüfen und die Einzelposten

miteinander vergleichen. Denn die Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten werden oft

nur für einen begrenzten Reisezeitraum angeboten.

 Inwiefern können Individualreisende von Einzelbuchungen zurücktreten? Bei einzeln

gebuchten Reiseleistungen besteht ein Recht auf kostenfreie Stornierung nur dann, wenn es

vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls hat der Anbieter einen Anspruch auf die vereinbarte

Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, wie etwa Steuern und Gebühren für Flüge.

Für gebuchte Unterkünfte in Deutschland werden je nach Art der Verpflegung zwischen 60

und 90 Prozent des vereinbarten Preises fällig. Nur wenn die Leistung nicht erbracht werden

kann, muss sie auch nicht bezahlt werden. Das gilt etwa bei einem behördlich verfügten

Beherbergungsverbot innerhalb Deutschlands. Bei individuell gebuchten Unterkünften im

Ausland kommt in der Regel das Recht des Landes zur Anwendung, in dem Hotel oder

Ferienhaus liegen.

 Wie sind Reisende versichert? Bei Urlaubern, die während der Reise an Corona erkranken

und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, werden die entstehenden

Behandlungskosten in der Regel erstattet. Es sei denn, ein Versicherer schließt eine

Kostenerstattung bei Pandemien aus. Eine Reiserücktrittsversicherung kann in Anspruch

genommen werden, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der Versicherung ein

Urlauber oder eine mitversicherte Person nachweislich krank werden. Auch hier enthalten

viele Versicherungsverträge Ausschlussklauseln für Pandemien. In einem solchen Fall zahlt

die Reiserücktrittversicherung nicht. Das gilt jedoch nur, wenn diese Ausschlussklausel bei

Abschluss der Reiserücktrittsversicherung vereinbart wurde. Stirbt ein naher Angehöriger,

gerät man plötzlich in Kurzarbeit oder verliert den Arbeitsplatz müssen die Versicherungen

zahlen. Auch eine Reiseabbruchversicherung greift nur dann, wenn eine

Erkrankung im Urlaub eintritt. Falls die Versicherungsbedingungen aber

eine Pandemieklausel enthalten, können die Kosten für den Reiseabbruch

nicht geltend gemacht werden.

Beratung und eine Checkliste zur Reiseplanung im aktuellen Corona-

Jahr bietet die örtliche Beratungsstelle im Kreis Warendorf während des

Lockdowns weiterhin telefonisch oder per E-Mail.

Als besonderes Angebot in der kommenden Woche bietet die

Beratungsstelle eine Erweiterung ihrer Beratungszeiten in den

Abendstunden an, ergänzt Daniela Kreickmann,

Verbraucherberaterin im Kreis Warendorf. Von Dienstag 16.03.- Fr

19.03.2021 sind die beiden Reiserechtsexpertinnen unter der

Ahlener Rufnummer 9613101 von 17 bis 20 Uhr telefonisch

erreichbar. Sollte der Telefondraht heiß glühen, kann man eine

Nachricht auf der mailbox hinterlassen und wird dann zurück

gerufen, bewirbt sie das Angebot für die rechtssichere

Reiseplanung.

Details zu den Kontaktdaten der Beratungsstelle vor Ort finden

Ratsuchende im Internet

unter .www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/ahlen

Die Checkliste und weitere hilfreiche Hinweise rund ums Reisen trotz

Corona gibt’s ebenfalls online unter

www.verbraucherzentrale.nrw/reiseaerger. Die App „Flugärger“ der

Verbraucherzentrale NRW hilft auch bei Corona-bedingten

Unwägbarkeiten, Fluggastrechte einfach und kostenlos geltend zu

machen: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger-app.

Seit 1983 wird der Weltverbrauchertag jedes Jahr am 15. März gefeiert,

um öffentlich auf aktuelle Themen zur Verbesserung des

Verbraucherschutzes aufmerksam zu machen