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Haus & Grund Warendorf e.V.: Kosten für Kontrolle und Nachbesserung der Mülltrennung dürfen umgelegt werden

Vermieter können einen Dienstleister damit beauftragen, die korrekte Mülltrennung durch ihre Mieter zu überwachen und nötigenfalls den Müll umzusortieren. Haus & Grund Warendorf e.V. weist darauf hin, dass Vermieter die Kosten für einen solchen Service als Teil der Kosten zur Müllbeseitigung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 05.10.2022, Az.: VIII ZR 117/21).

Damit ist ein Streitfall aus Berlin entschieden worden. Dort hatten sich die Mieter einer Anlage mit knapp 100 Wohnungen offenbar nicht an die Vorschriften zur Mülltrennung gehalten. Der Vermieter wollte das nicht dulden. Er beauftragte einen Dienstleister damit, die Restmülltonnen der Wohnanlage regelmäßig zu kontrollieren und eventuell falsch eingeworfenen Abfall richtig einzusortieren.

Für dieses sogenannte Behältermanagement stellte er den Mietern in der Betriebskostenabrechnung für 2018 gute 12 Euro in Rechnung – als Teil der Kosten der Müllentsorgung. Die Mieter sahen das nicht ein und zogen vor Gericht – bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Allerdings erfolglos. Die Bundesrichter entschieden, dass der Vermieter diese Kosten sehr wohl umlegen durfte.

„Die Betriebskostenverordnung erlaubt es, die Kosten der Müllbeseitigung auf die Mieter umzulegen,“ erläutert Oliver Kock, Vorsitzender von Haus & Grund Warendorf. „Der Begriff Müllbeseitigung ist dabei in der Verordnung nicht weiter definiert, ist aber weit auszulegen, wie der BGH feststellte“. Das in diesem Fall zusätzlich beauftragte Behältermanagement falle insofern darunter. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob dieser Dienst nur in Reaktion auf ein Fehlverhalten der Mieter beauftragt worden war oder nicht.

Foto: Haus & Grund Warendorf e.V.