Das Brinkhaus-Areal ist aufgrund seiner langjährigen industriellen Nutzungsgeschichte im Altlastenkataster des Kreis Warendorf als Altstandort „Weberei und Bettenfedernfabrik Brinkhaus“ und „Altablagerung Brinkhaus“ verzeichnet. Diese Tatsache verpflichtet seine Eigentümer grundsätzlich dazu, auf dem Gelände bodenschutzrechtlich angeordnete Untersuchungen durchzuführen, mit dem Ziel, den Altlastenverdacht entweder auszuräumen oder die Altlastenrisiken durch Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen abzuwenden. Dieser Verpflichtung unterlagen bisher alle Eigentümer, auch die Stadt Warendorf als jetziger Eigentümer.
Aus der Zeit der Vorbesitzer stammen verschiedene, jeweils mit der unteren Umweltbehörde abgestimmte Untersuchungen, Gutachten sowie gutachterliche und behördliche Stellungnahmen. Nach dem Erwerb der Fläche durch die Stadt Warendorf wurde im Jahr 2023 aufbauend auf allen vorliegenden Daten und gemeinsam mit dem Umweltamt des Kreises als zuständiger Bodenschutzbehörde, ein Untersuchungskonzept für das Gesamtgelände erstellt. Seitdem werden die abgestimmten Untersuchungsmaßnahmen durch entsprechende Fachfirmen umgesetzt.
Üblicherweise erfolgen die Untersuchungen von Boden und Grundwasser mehrstufig und aufeinander aufbauend als Orientierungs-, Detail- und Sanierungsuntersuchungen. Bestätigt sich im Rahmen der Untersuchungsreihe am Ende der Altlastenverdacht, sollen schlussendlich der Sanierungsaufwand (Methoden, technische Machbarkeit und Kosten) aufgezeigt und die technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden. Zu Beginn der Maßnahme bezogen sich die Untersuchungen auf 4 Verdachtsbereiche. Für diese konnte zunächst auf der Grundlage von Altgutachten der Vorbesitzer der Verdacht auf etwaige Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden:
1. Ehemalige Betriebstankstelle
2. Ölabscheider Abschmiergrube
3. Ehemaliger Maschinenstandort
4. Verfüllter Altarm
Die im Jahr 2023 durchgeführten Detailuntersuchungen in den Bereichen 1 (ehem. Betriebstankstelle) und 3 (ehem. Maschinenstandort) waren unauffällig, so dass ein Sanierungsbedarf für diese Standorte ausgeräumt werden konnte.
Die weiteren Untersuchungen fokussierten sich auf die Standorte 2 (Abscheider) und 4 (verfüllter Altarm). Hier war der Altlastenverdacht noch durch weitere Untersuchungen des Grundwassers zu verifizieren bzw. auszuräumen. Die Untersuchungen waren notwendig um festzustellen, ob an den Verdachtsstellen das Grundwasser möglicherweise betroffen ist. Im Zeitraum Januar bis Mai 2024 wurden dann Untersuchungen des Grundwassers in den Bereichen Abscheider (2) und Altarm (4) durchgeführt. Die Ergebnisse liegen seit Mai 2024 der Stadt und auch dem zuständigen Umweltamt des Kreis Warendorf vor. Am 22.07.2024 fand ein Abstimmungsgespräch zwischen allen Beteiligten statt. Die abschließende bodenschutzrechtliche Stellungnahme des Umweltamtes liegt nun ebenfalls vor.
2. Bereich Abscheider
Im Bereich Abscheider wurden mögliche Kontaminationen durch Mineralöl untersucht. Nach den ersten Untersuchungen war eine einzelne Bodenprobe auffällig. Zu überprüfen war, ob eventuell das Grundwasser durch die Nutzung im Bereich des Ölabscheiders betroffen ist. Die daraufhin eingeleiteten Grundwasseruntersuchungen waren auch nach mehrfacher Beprobung unauffällig. Mineralölkohlenwasserstoffe waren im Grundwasser nicht nachweisbar.
Der Altlastenverdacht im Bereich des Ölabscheiders ist somit ausgeräumt, gemäß bodenschutzrechtlicher Bewertung ist eine Schutzgutgefährdung (für Mensch, Boden, Grundwasser) nicht abzuleiten. Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen sind hier nicht erforderlich. Dennoch kann bei späteren Tiefbauarbeiten mit lokal verunreinigtem Bodenmaterial gerechnet werden. Diese sind im Rahmen der Baumaßnahme zu entfernen.
4. Bereich Altarm
Auf dem südöstlichen Gelände des Brinkhaus-Areals wurden bereits im Rahmen von früheren Untersuchungen auffällige Bodenveränderungen angetroffen. Nachfolgende Detailuntersuchungen durch die Stadt Warendorf bestätigten die anfänglichen Befunde. Die Auffälligkeiten wurden räumlich eingegrenzt, sie beschränken sich auf eine ca. 3.000 m² große Struktur. Aufgrund der gekrümmten Form und der Lage in Emsnähe ist zu vermuten, dass es sich um die Verfüllung eines alten Emsarms handelt.
Ein Sanierungserfordernis war nach den durchgeführten Untersuchungsschritten durch stellenweise erhöhte Schadstoffgehalte, vor allem durch PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) nicht auszuschließen. Ursache sind teilweise enthaltene größere Bruchstücke teerhaltiger Auffüllungsanteile, vermutlich alte Asphaltdecken aus dem Straßenrückbau. Die belasteten Anteile der Auffüllung liegen in Tiefen zwischen 0,5m und 2,7m unterhalb einer Abdeckung (aus Rasengitterstein, Tragschicht und Geoflies), so dass eine unmittelbare Gefährdung durch den direkten Kontakt oder auch geruchliche Auffälligkeiten nicht zu befürchten sind. Die Auswirkungen auf das Grundwasser waren jedoch zunächst weiter unklar, so dass ein entsprechendes Untersuchungsprogram für das Grundwasser abgestimmt und durchgeführt wurde.
Dazu wurden Anfang 2024 fünf Grundwassermessstellen im Umfeld der Auffüllung installiert und beprobt. Diese Untersuchungen haben nach zweimaliger Probenahme im Januar und Mai 2024 gezeigt, dass im Bereich der Altablagerung keine Grundwasserbelastung vorliegt: die Prüfwerte für PAK wurden in allen fünf Umfeldmessstellen deutlich unterschritten.
In der bodenschutzrechtlichen Bewertung kommen Gutachter und das Umweltamt des Kreises zu dem Schluss, dass die Grundwasserbeeinflussung lokal, kleinräumig und immobil ist und ein Verbleib der Auffüllung unter den gegebenen gesicherten Umständen somit möglich ist. Seitens des Umweltamtes wird eine weitere Grundwasserüberwachung empfohlen, Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen werden nicht gefordert.
Die Kosten für etwaige Maßnahmen hängen von der Art der Nachnutzung und der konkreten bautechnischen Umsetzung im Rahmen der Bebauung ab. So können kostenaufwändige Maßnahmen vermieden werden, wenn beispielsweise geplante sensible Nutzungen räumlich in Bereiche verlagert werden, die keine umfangreichen Bodenmaßnahmen erfordern, bzw. nutzungsbedingte Versiegelungen in bodenschutzrechtlich sinnvoll zu sichernde Bereiche geplant werden.