Verteilung Maklerkosten bei Verkauf einer Immobilie

Foto: Haus & Grund Warendorf

„Wird eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus verkauft, muss derjenige den Makler bezahlen, der ihn beauftragt hat“, informiert Haus & Grund Warendorf e.V. „Kam der Auftrag allein vom Käufer oder Verkäufer, kann dieser maximal die Hälfte des Maklerhonorars durch eine entsprechende Vereinbarung von der anderen Vertragspartei bezahlen lassen“, erläutert Oliver Kock, Vorsitzender von Haus & Grund. Eine Vereinbarung, welche das gesamte Maklerhonorar vom Auftraggeber auf den anderen Vertragspartner abwälze, sei dagegen nichtig – selbst dann, wenn der Kaufpreis um diesen Betrag gemindert wird. Dies habe der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klargestellt (Urteil vom 06.03.2025, Az.: I ZR 138/24).

Der konkrete Fall drehte sich um den Verkauf einer Doppelhaushälfte in Nordrhein-Westfalen. Die Eigentümerin beauftragte eine Maklerin damit, Kaufinteressenten zu finden. Dafür wurde ein Maklerhonorar in Höhe von 25.000 Euro vereinbart, das die Verkäuferin im Erfolgsfalle zu zahlen hatte. Ein von der Maklerin vermitteltes Ehepaar entschied sich schließlich zum Kauf der Immobilie, die von der Maklerin für 397.500 Euro angeboten wurde. Man einigte sich mit der Verkäuferin auf einen Kaufpreis von 395.000 Euro.

Die Käufer und die Maklerin schlossen jetzt eine schriftliche Vereinbarung, wonach das Maklerhonorar aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden sollte. Man wollte im Kaufvertrag lediglich einen Kaufpreis von 370.000 Euro beurkunden lassen. Die 25.000 Euro Maklerhonorar sollten die Käufer dann direkt an die Maklerin zahlen. So geschah es auch – die Verkäuferin zahlte derweil gar nichts. Die Käufer zogen daraufhin vor Gericht, um die 25.000 Euro von der Maklerin zurück zu verlangen. Und das mit Erfolg: Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem klagenden Ehepaar Recht. 

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