Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist Online-Anbietern von Brillen künftig untersagt, für diese mit der Aussage „in Optiker-Qualität“ zu werben. Zudem müssen Gleitsichtbrillen aus dem Internet mit einem Warnhinweis für die eingeschränkte Nutzung im Straßenverkehr versehen werden.
Der BGH hat in seinem nun veröffentlichten Urteil ausdrücklich bestätigt:
Wenn vor der Nutzung der Internetbrille im Straßenverkehr gewarnt werden müsse, dann dürfe die Brille auch nicht mit „Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität“ beworben werden, so die Karlsruher Richter. Denn der Verbraucher verbinde mit der Aussage „in Optiker-Qualität“ die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Augenoptikers.
Tatsächlich kann diese Leistung online nicht erbracht werden, wie die Bezirksmeisterin der Augenoptik Christa Goebeler-Homburg aus Warendorf gegenüber dem Spökenkieker erklärt: „Um die Tauglichkeit einer Gleitsichtbrille sicherzustellen, müssen bestimmte Parameter exakt ermittelt und bei der Fertigung der Brille unbedingt berücksichtigt werden. Erst ein harmonisches Zusammenspiel von Fassungsberatung, Augenmessung, Sehberatung, Gläserzentrierung und anatomischer Brillenanpassung ergeben ein gutes Sehergebnis. Wird eine Brille jedoch im Internet gekauft, ist dies aufgrund des fehlenden direkten Kundenkontakts nur sehr eingeschränkt möglich.
Kunden, die eine möglichst verträgliche Brille benötigen, sollten von einem Online-Kauf absehen und den Augenoptiker als Fachmann vor Ort aufsuchen.“
Foto Kaup