Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einstweilige Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Geschäfte im Stadtgebiet Warendorf am Sonntag, 10. Dezember 2017, nicht öffnen dürfen. Damit ist der für den zweiten Advent geplante verkaufsoffene Sonntag nicht mehr durchführbar. Die Geschäfte in der Warendorfer Innenstadt dürfen am kommenden 2. Adventssonntag nicht öffnen. Dies ist das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Münster. Die Gewerkschaft ver.di hatte das Gericht am Montag angerufen und eine solche einstweilige Anordnung beantragt, da sie die Rechtmäßigkeit der von der Stadt erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung, die ein Offenhalten der Verkaufsstellen ermöglichen sollte, bezweifelt. Das Gericht ist nun diesem Antrag gefolgt und hat der Stadt Warendorf seine Entscheidung am Donnerstagnachmittag mitgeteilt. Stadt Warendorf ist nun als Ordnungsbehörde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen und zu kontrollieren, dass alle Geschäfte geschlossen bleiben. Geschäfte, die entgegen der einstweiligen Anordnung ihre Türen am Sonntag öffnen sollten, müssen mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro rechnen. Das Warendorfer Weihnachtswäldchen und die Museen im Ostviertel (Warendorfer WeihnachtsPlätzchen) sind von der einstweiligen Anordnung nicht erfasst und haben wie geplant am Sonntag geöffnet.