Hochzeitsfeier geplatzt – und wer übernimmt die Kosten?

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Es sollte der schönste Tag ihres Lebens sein: Das Aufgebot war bestellt, die Einladungen an 120 Hochzeitsgäste verschickt, Location und Catering für die Party reserviert und angezahlt – doch dann kam Corona. Auch in Ahlen hat die Pandemie vielen Brautpaaren die Planungen für ein rauschendes Fest in diesem Frühjahr verdorben. Aufgrund der geltenden Kontaktbeschränkungen musste die Feier abgesagt werden.

 
Zu der Enttäuschung über den verpatzten Festtag gesellt sich nun auch noch die bange Frage, ob die Kosten dennoch anfallen. „Die Hochzeitspaare, die sich ratsuchend an uns wenden, sind oftmals mit Forderungen von Anbietern konfrontiert, die Stornierungskosten für angemietete Räume oder Event-Locations fordern oder bestenfalls Gutscheine für eine spätere Nutzung anbieten“, Judith Spittler, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale in Ahlen. Ein Angebot, das für abgesagte Hochzeitsfeiern, aber auch für ausgefallene Partys zum runden Geburtstag oder Abiturfeiern für die Betroffenen oftmals wenig Sinn ergibt. Denn der eigentliche Anlass für das Fest ist fest terminiert und liegt nach Aufhebung der Corona-Einschränkungen nicht mehr vor.
 
Können Verbraucherinnen und Verbraucher in solchen Fällen von den getroffenen Vereinbarungen zurücktreten und ihr Geld zurückzufordern? Da die Verfügungen laufend angepasst werden und sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, sollte man sich stets aktuell erkundigen, welche Regelung vor Ort gilt. In NRW sind standesamtliche Trauungen einschließlich der Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der Trauung mittlerweile wieder mit Gästen erlaubt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Gäste das Kontaktverbot beachten, also einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und insbesondere direkte Berührungen wie Händeschütteln oder Umarmungen vermeiden. Entsprechendes gilt für kirchliche und andere religiöse Trauungen. „Veranstaltungen und Versammlungen mit geselligem Charakter sind demgegenüber jedoch weiterhin untersagt. Dies gilt auch für die Feier oder Hochzeitsparty im Anschluss.“, erläutert die Beratungsstellenleiterin. „Da bei einer Hochzeitsfeier der Zweck der Anmietung einer Location also aus behördlichen Gründen entfällt, liegt juristisch betrachtet die ‚Unmöglichkeit der Leistungserbringung‘ vor und für die Verbraucher besteht keine Pflicht zur Zahlung. Entsprechend darf der Vermieter bei einer Absage auch keine Stornokosten verlangen.“ Weil es sich bei privaten Festen wie Hochzeiten, Abifeiern oder Geburtstagspartys nicht um eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung handelt, werden diese auch nicht von den Regelungen des Gutscheingesetzes umfasst. Die Verbraucher müssen bei der Absage der Festivität also auch keinen Gutschein akzeptieren.
 
So bleibt nach dem Frust über das verpatzte Fest zumindest ein Trost: Das gesparte Geld kann nun für andere Dinge verwendet werden.
 
Die Verbraucherzentrale in Ahlen bietet – unter Einhaltung der Vorgaben zum Gesundheitsschutz – auch wieder persönliche Beratung an. Vorerst sind Beratungsgespräche jedoch nur nach Terminvereinbarung möglich: Unter der Telefonnummer 02382/96131-01 oder über das Kontaktformular im Internet: www.verbraucherzentrale.nrw/ahlen
 
Zudem sind die Fachleute weiterhin per E-Mail und Telefon zu den Öffnungszeiten für Verbraucheranliegen erreichbar.
 
Hilfreiche Hinweise rund um Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.
 
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