Neufassung der Gestaltungssatzung „Altstadt Warendorf“

Der Rat der Stadt Warendorf hat in seiner Sitzung am 15.06.2023 die Neufassung der für die Altstadt geltenden Gestaltungssatzung beschlossen. Die „2. Änderung der Gestaltungssatzung zum Schutz des Stadtbildes in dem historischen Stadtkern der Stadt Warendorf“ trägt insbesondere Belangen zum Anbringen von PV- bzw. Solaranlagen Rechnung. Gerade dazu muss jedoch – neben der Satzung – auch das Denkmalrecht beachtet werden.

Die Gestaltungssatzung regelt das Bauen und Verändern von Bauten im historischen Stadtkern. Solar-Dachziegel, Photovoltaik- und Solarthermieanlagen wurden bisher in der Gestaltungssatzung als „technische Dachaufbauten“ betrachtet und waren nur auf den straßenabgewandten Dachflächen zulässig. Nun ist diese Regelung entfallen, sodass beispielsweise PV-/ Solaranlagen ohne weitere Vorgaben gemäß Gestaltungssatzung zulässig werden und damit der Einsatz regenerativer Energien leichter möglich wird.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage gänzlich verfahrensfrei wäre: in den allermeisten Fällen wird vor der Errichtung einer Anlage eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig sein – sei es, weil es sich bei dem betreffenden Gebäude selbst um ein eingetragenes Denkmal handelt oder weil die Maßnahme in der Nachbarschaft eines oder mehrerer Denkmäler geplant ist.

Jeder, der in der Altstadt eine PV-/Solaranlage errichten möchte, sollte sich daher frühzeitig mit den Kollegen der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung setzen, um abzuklären, ob eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Wenn eine solche Erlaubnis notwendig ist, beraten die Kollegen Peter Goebel (02581 / 541616; peter.goebel@warendorf.de) und Sören Siebe (02581 / 541615, soeren.siebe@warendorf.de) auch gerne zur denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer PV-Anlage.