Zum Jahreswechsel 2016 informiert das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung der Stadt Warendorf erneut über das bestehende Verbot zum Abbrennen von Silvesterfeuerwerk in der historischen Warendorfer Altstadt.
Die unverändert bestehende Gesetzeslage sieht nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vor, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist. Damit ist die weiterhin gültige und bestehende Rechtslage klar.
Unter den Regelungsgehalt dieser Verordnung fällt auch die Warendorfer Altstadt mit ihrem historischen Marktplatz und seinen vielen Fachwerkhäusern sowie den angrenzenden Straßen und Gassen. Dieser Bereich ist von dieser gesetzlichen Regelung erfasst, da dort überwiegend Fachwerkhäuser und historische Bausubstanz vorhanden sind. Das Abbrennverbot gilt darüber hinaus aber auch für die anderen in der Verordnung genannten Gebäude wie Kirchen, Krankenhäuser und Altenheime.
Damit die Bürgerinnen und Bürger und deren Gäste hierüber informiert, werden auch in diesem Jahr wieder in Warendorf entsprechende Plakate mit der Bitte um Befolgung gut sichtbar im Stadtgebiet aufgehängt. Weiterhin werden zeitnah zum Jahreswechsel an den Eingängen zur Innenstadt und in der Fußgängerzone große Hinweisschilder aufgehängt. Nach den Weihnachtsfeiertagen erfolgt die Aufstellung des bekannten Karrees aus 4 Bannern auf dem historischen Marktplatz, das ebenfalls vor und für die Silvesternacht deutlich diese Hinweise enthält.
„Die gewonnenen positiven Erkenntnisse aus den beiden vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die Stadt Warendorf über die Weiterführung dieser Maßnahmen auch zum diesjährigen Jahreswechsel erneut informiert“, so Holger Niemeyer, Sachgebietsleiter Sicherheit und Ordnung der Stadt Warendorf. „Der überwiegende Teil der Bevölkerung hat offensichtlich den Sinn und Zweck dieser Maßnahmen erkannt und für sich wahrgenommen und akzeptiert. Es bleibt die Hoffnung, dass auch noch die Wenigen damit erreicht werden, die im letzten Jahr das Verbot leider dennoch ignoriert haben.“ Nach wie vor handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wer dieses Verbot nicht beachtet. Dies kann die Verfolgung und Ahndung mit einem Bußgeld zur Folge haben.