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Was tun, wenn die Pflege teurer wird?

Foto: pixabay.de
Bei Pflegebedürftigen steigt der Eigenanteil an den Kosten jetzt stark an.
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was erlaubt ist und wie man die Erhöhung prüfen kann.
Derzeit gehen bei der Verbraucherzentrale NRW auch in Ahlen vermehrt Fragen zur Kostenerhöhung in Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege ein. Denn auch Heime und Pflegedienste sind von den allgemeinen Preissteigerungen betroffen und geben die Kosten weiter. Zudem wurden zum 01.09.2022 höhere Mindest- und Tariflöhne für die Pflegekräfte festgelegt, was die Beiträge weiter ansteigen lässt. Das stellt viele Pflegebedürftige vor große Probleme. Verbraucherbeschwerden zeigen Kostensteigerungen zwischen 300 und 600 Euro monatlich. „Viele fragen uns, ob das erlaubt ist”, sagt Judtih Spittler ,Leiterin der Ahlener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. „Die Anbieter müssen bestimmte Regeln einhalten. Das kann man in unserer Pflegerechtsberatung überprüfen lassen. Wer die Erhöhung nicht bezahlen kann, sollte staatliche Hilfe beantragen.”
Pflegeheime müssen Erhöhung rechtzeitig ankündigen
Nach dem Wohn- und Betreuungsgesetz müssen die Anbieter den Bewohner:innen schriftlich mitteilen, dass sie die Kosten erhöhen wollen. Das müssen sie vier Wochen vor dem Zeitpunkt tun, an dem sie die Beträge erhöhen wollen. Sollen die Kosten also ab 01.09.2022 erhöht werden, muss die Ankündigung am 03.08.2022 bei den Betroffenen angekommen sein. Allerdings werden die angekündigten Kosten vorab von den Trägern der Sozialhilfe und den Pflegekassen geprüft, mit dem Anbieter verhandelt und erst dann genehmigt. Dies kann einige Zeit dauern. Wenn die Erhöhungen genehmigt werden, müssen Bewohner:innen in diesem Beispiel rückwirkend ab dem 01.09.2022 zahlen. Sollte es kein solches Entgelterhöhungsschreiben geben oder die Vier-Wochen Frist nicht eingehalten sein, ist die Entgelterhöhung unwirksam oder wird später wirksam.
Die Erhöhung muss begründet werden
Das Gesetz regelt nicht nur die Fristen, sondern macht auch einige Vorschriften zum Inhalt des Erhöhungsschreibens. So muss die Einrichtung die Entgelterhöhung begründen. Hierbei muss sie alle Positionen benennen, für die sie eine Entgelterhöhung plant. Damit Verbraucher:innen den Anstieg nachvollziehen können, müssen die alten und neuen Preise gegenübergestellt und die Verteilung auf die Bewohner:innen dargestellt werden. Zur Prüfung der Angaben haben Betroffene das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzufordern. Unterstützung bietet auch der Heimbeirat, der ebenfalls ein Recht zur Prüfung hat.
Sonderkündigungsrecht für Heimbewohner:innen
Will der Heimbetreiber den Eigenanteil der Pflegebedürftigen erhöhen, müssen die Betroffenen der Erhöhung ausdrücklich zustimmen. Sie haben das Recht zu widersprechen, wenn etwas unklar ist. Stimmen sie nicht zu, sondern widersprechen, muss der Anbieter die Zustimmung einklagen. Kündigen darf er aber nicht. Werden diese Regeln nicht eingehalten, ist die Entgelterhöhung unwirksam und der erhöhte Betrag muss nicht gezahlt werden. Sollten Pflegebedürftige der Entgelterhöhung nicht zustimmen, sondern das Heim wechseln wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gibt den Bewohner:innen das Recht, zu kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings gilt es nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pflegeheim die Kosten erhöht hat. In dem obigen Fall also bis zum 01.09.2022. Man kann dann kurzfristig in ein anderes Pflegeheim ziehen. Aber Vorsicht: Vor der Kündigung sollte ein anderer Platz gefunden sein.
Auch Pflegedienste müssen Erhöhungen ankündigen
Auch bei der Pflege zuhause werden derzeit die Preise erhöht. Die Kostensteigerung ist besonders eine Folge der Energiepreise, die etwa die Fahrten zu den Pflegebedürftigen verteuern. Auch hier muss die Entgelterhöhung schriftlich angekündigt werden. Darüber wird zunächst mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern verhandelt; erst dann werden Erhöhungen wirksam. Eine enge gesetzliche Regelung wie im Pflegeheim gibt es hier nicht. So fehlt zum Beispiel das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.
Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe vom Sozialamt
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Hilfe beim Sozialamt beantragt werden. Diese Voraussetzungen sind in der ambulanten Pflege anders als in der stationären Pflege. Liegen diese vor, prüft das Sozialamt anhand von Einkommen und Vermögen, ob ein Bedarf besteht. Die genaue Berechnung ist kompliziert. Im stationären Bereich können Verbraucher:innen in NRW auch Pflegewohngeld beantragen. Durch dieses Pflegewohngeld wird ein Teil der stationären Kosten, nämlich die Investitionskosten, vom Staat übernommen. Allerdings wird hier zunächst ebenfalls der Bedarf geprüft.

Weiterführende Infos und Links:
Mehr zur Pflegerechtsberatung unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454

Wann Pflegeheime die Preise erhöhen dürfen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10798

Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt: www.verbraucherzentrale.nrw/node/55159
Für weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW in Ahlen
Tel. 02382/96
13101
ahlen@verbraucherzentrale.nrw