Wieder reisen oder zu Hause bleiben? Das ist jetzt eine der wichtigsten
Fragen für virusmüde Erholungsbedürftige! „Auf Nummer Sicher geht,
wer seine Ferien auch in diesem Jahr zu Hause verbringt. Reiselustige,
die trotz Corona einen Urlaub in der Ferne planen, müssen dagegen
weiterhin mit Einschränkungen rechnen“, erklärt Judith Spittler, Leiterin
der Verbraucherzentrale im Kreis Warendorf. Verbraucher*innen, die
spätestens im Sommer wieder ihre Koffer packen und an einem anderen
Ort Seele und Beine baumeln lassen möchten, sollten sich daher vorab
gut informieren. Anlässlich des Weltverbrauchertags am 15. März gibt
die Verbraucherzentrale NRW Urlauber*innen eine Orientierung zu den
drängendsten Fragen zu ihrer Reiseplanung während der noch weltweit
andauernden Corona-Pandemie:
Wohin kann man reisen? Auch wenn einige Länder und Regionen das Corona-Virus nach
eigenen Angaben unter Kontrolle haben, gibt es dafür auf unbestimmte Zeit keine Garantie.
Richtschnur für die Wahl eines Reiseziels und den tatsächlichen Antritt einer Reise ist die
aktuelle Lage am Zielort zum geplanten Urlaubsstart. Hierzu sollten sich Reisende bei ihrer
Planung und noch einmal vor Reiseantritt genau über die jeweilige Situation in ihrem
Urlaubsland informieren – vor allem, mit welchen Einschränkungen vor Ort zu rechnen ist.
Das Auswärtige Amt bietet online auf www.diplo.de/sicherreisen einen laufend aktualisierten
Überblick über Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise für jedes Land weltweit und
spricht bei einer akuten Gefährdungslage eine entsprechende Reisewarnung für das jeweilige
Land aus. Reisewillige können zwar dennoch in das gewünschte Urlaubsland reisen, sofern
dort kein Einreiseverbot besteht. Allerdings tun sie dies auf eigenes Risiko. Denn das
Auswärtige Amt lehnt Rückholaktionen deutscher Urlauber wegen der Corona-Pandemie
inzwischen ab.
Was müssen Reisewillige vor der Buchung beachten? Als Faustregel gilt: Für
Pauschalreisen, die Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Unternehmungen und weiteren
Service umfassen, sieht das Gesetz mehr Rechte vor als für individuell gebuchte Reisen.
Bei denen können Einzelleistungen wie Flüge, Hotel oder Ferienwohnung separat und
bei verschiedenen Anbietern gebucht werden. Bei Buchung einer Pauschalreise muss eine
Anzahlung geleistet werden und der volle Reisepreis wird üblicherweise
spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Flügen und
Unterkünften, die als Einzelleistungen gebucht wurden, gilt diese Regel
hingegen nicht. So ist bei einer Flugbuchung zulässig und auch die Regel,
dass die Fluggesellschaft bereits den vollen Preis bei Buchung verlangen
kann. Auch bei der Buchung einer Unterkunft kann eine Anzahlung fällig
werden. Generell ist ratsam, vor der Zahlung des Gesamtreisepreises
oder von individuell gebuchten Leistungen zu prüfen, ob es eine verlässliche Prognose gibt,
dass die geplante Reise trotz Corona auch wirklich stattfinden kann. Im Falle eines Aus für
ein Komplett-Programm oder einen Solo-Service gilt: Stornieren oder absagen können
Urlauber immer, die Frage ist nur, wie teuer dies für sie wird!
Wann kann eine gebuchte Reise kostenlos storniert werden? Das ist möglich, falls es
sich um eine Pauschalreise handelt. Voraussetzung: Es müssen außergewöhnliche,
unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Kommt es
aufgrund des Corona Virus am ausgesuchten Urlaubsort zu massiven Einschränkungen und
spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, können zumindest Pauschalurlauber von
ihrem Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen. Als Zusatzservice bieten außerdem
viele Reiseanbieter bei ihren Angeboten sogenannte Flex-Tarife mit unterschiedlichen
Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten an. Umsichtige Urlaubsplaner sollten daher
stets die Angebote mehrerer Reiseveranstalter genau prüfen und die Einzelposten
miteinander vergleichen. Denn die Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten werden oft
nur für einen begrenzten Reisezeitraum angeboten.
Inwiefern können Individualreisende von Einzelbuchungen zurücktreten? Bei einzeln
gebuchten Reiseleistungen besteht ein Recht auf kostenfreie Stornierung nur dann, wenn es
vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls hat der Anbieter einen Anspruch auf die vereinbarte
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, wie etwa Steuern und Gebühren für Flüge.
Für gebuchte Unterkünfte in Deutschland werden je nach Art der Verpflegung zwischen 60
und 90 Prozent des vereinbarten Preises fällig. Nur wenn die Leistung nicht erbracht werden
kann, muss sie auch nicht bezahlt werden. Das gilt etwa bei einem behördlich verfügten
Beherbergungsverbot innerhalb Deutschlands. Bei individuell gebuchten Unterkünften im
Ausland kommt in der Regel das Recht des Landes zur Anwendung, in dem Hotel oder
Ferienhaus liegen.
Wie sind Reisende versichert? Bei Urlaubern, die während der Reise an Corona erkranken
und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, werden die entstehenden
Behandlungskosten in der Regel erstattet. Es sei denn, ein Versicherer schließt eine
Kostenerstattung bei Pandemien aus. Eine Reiserücktrittsversicherung kann in Anspruch
genommen werden, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der Versicherung ein
Urlauber oder eine mitversicherte Person nachweislich krank werden. Auch hier enthalten
viele Versicherungsverträge Ausschlussklauseln für Pandemien. In einem solchen Fall zahlt
die Reiserücktrittversicherung nicht. Das gilt jedoch nur, wenn diese Ausschlussklausel bei
Abschluss der Reiserücktrittsversicherung vereinbart wurde. Stirbt ein naher Angehöriger,
gerät man plötzlich in Kurzarbeit oder verliert den Arbeitsplatz müssen die Versicherungen
zahlen. Auch eine Reiseabbruchversicherung greift nur dann, wenn eine
Erkrankung im Urlaub eintritt. Falls die Versicherungsbedingungen aber
eine Pandemieklausel enthalten, können die Kosten für den Reiseabbruch
nicht geltend gemacht werden.
Beratung und eine Checkliste zur Reiseplanung im aktuellen Corona-
Jahr bietet die örtliche Beratungsstelle im Kreis Warendorf während des
Lockdowns weiterhin telefonisch oder per E-Mail.
Als besonderes Angebot in der kommenden Woche bietet die
Beratungsstelle eine Erweiterung ihrer Beratungszeiten in den
Abendstunden an, ergänzt Daniela Kreickmann,
Verbraucherberaterin im Kreis Warendorf. Von Dienstag 16.03.- Fr
19.03.2021 sind die beiden Reiserechtsexpertinnen unter der
Ahlener Rufnummer 9613101 von 17 bis 20 Uhr telefonisch
erreichbar. Sollte der Telefondraht heiß glühen, kann man eine
Nachricht auf der mailbox hinterlassen und wird dann zurück
gerufen, bewirbt sie das Angebot für die rechtssichere
Reiseplanung.
Details zu den Kontaktdaten der Beratungsstelle vor Ort finden
Ratsuchende im Internet
unter .www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/ahlen
Die Checkliste und weitere hilfreiche Hinweise rund ums Reisen trotz
Corona gibt’s ebenfalls online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/reiseaerger. Die App „Flugärger“ der
Verbraucherzentrale NRW hilft auch bei Corona-bedingten
Unwägbarkeiten, Fluggastrechte einfach und kostenlos geltend zu
machen: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger-app.
Seit 1983 wird der Weltverbrauchertag jedes Jahr am 15. März gefeiert,
um öffentlich auf aktuelle Themen zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes aufmerksam zu machen