Brennt der Adventskranz oder steht der Weihnachtsbaum in
Flammen, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden
aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind,
hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen
Versicherungsschutz ab“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Wer
keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für
entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch auch Versicherte,
die solche Policen im Ordner haben, sind nicht immer auf der
sicheren Seite: „Werden beim Hantieren mit Kerzen eigene Sachen
beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des
Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des
Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale
NRW zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn
einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“ Bei Schäden rund
um die Festtage springen folgende Versicherungen ein:
Hausratversicherung:
Weihnachtsbaum, Adventskranz und
Adventsgesteck dürfen selbstverständlich in brennendem
Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen trotz
aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden
an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann haftet die
Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl
durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte
Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch
zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz
unbeaufsichtigt waren.
Wohngebäudeversicherung:
Steht das Haus in Flammen oder wird
das Gebäude durch einen Brand beschädigt, ist dies ein
Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
Private Haftpflichtversicherung:
Wer als Gast Geschirr, Gläser
oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt
mit Feuer hantiert, ist für den Schadensfall über seine private
Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei
Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der
Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht
haben. Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beim
Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Streichhölzern oder
Feuerzeugen ihre Aufsichtspflicht verletzt, durch die (Familien)-
Haftpflichtversicherung geschützt.
Private Unfallversicherung:
Wer sich beim Spiel mit dem Feuer
verletzt, dem werden die notwendigen Behandlungskosten von der
Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt
jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei
Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
Verträge studieren:
Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu
sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist.
Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen
umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles
unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte,
sonst wird die Regulierung durch den Versicherer riskiert. Allerdings
müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass
kein Folgeschaden entsteht.
Bei Ärger mit Versicherungsschäden an den Feiertagen gibt es rechtliche
Kurzauskünfte auch am Verbrauchertelefon donnerstags von
zwischen 10 und 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,81 Euro pro
Minute – ab Januar für 1,86 Euro pro Minute – aus dem deutschen
Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.