Wenn der Energieversorger die Belieferung einstellt: Tipps und Handlungsempfehlungen für Betroffene

Foto: Verbaucherzentrale
In den vergangenen Wochen haben einige Strom- und Gasanbieter auch ihren Kund:innen im Kreis Warendorf mitgeteilt, dass sie trotz bestehender Verträge die Belieferung einstellen.
Wichtig dabei ist, dass Betroffene nicht von heute auf morgen ohne Strom oder Gas dastehen. Der örtliche Grundversorger übernimmt in diesem Fall die
Strom- oder Gaslieferung. Was darüber hinaus zu beachten ist und was Verbraucher:innen bei einem angekündigten Belieferungsstopp ihres Energieversorgers unternehmen können, dazu informiert die Verbraucherzentrale in Ahlen und Warendorf :
Grundversorger ausfindig machen
Der Grundversorger ist der Energielieferant, der in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kund:innen beliefert. Häufig sind das die örtlichen Stadtwerke.
Der entsprechende Grundversorger lässt sich über den Netzbetreiber erfragen, der auf jeder Energierechnung ausgewiesen ist. Für Strom und Gas kann es
in einem Liefergebiet unterschiedliche Grundversorger geben, erklärt Daniela Kreickmann, Beraterin im Energierecht bei der Verbraucherzentrale.
Unterschiede der Ersatz- und Grundversorgung beachten
Der Grundversorger übernimmt zunächst die sogenannte Ersatzversorgung. Diese sichert bei unklarer Versorgungslage die Energielieferung für drei Monate.
Ob eine Ersatzversorgung vorliegt, bewertet der Netzbetreiber. Ansonsten erhalten Betroffene einen Tarif in der Grundversorgung und sollten sich bei Unklar-
heiten an ihren Netzbetreiber oder Grundversorger wenden. Die Ersatzlieferung darf, gesetzlich durch die Bedingungen der Grundversorgungsordnung für
Strom (StromGVV) und Gas (GasGW) abgesichert, von Kund:innen fristlos gekündigt werden. Nach Ablauf von drei Monaten in der Ersatzversorgung
erhalten Betroffene automatisch den Grundversorgungstarif. Dieser lässt sich jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
 
Zahlung an bisherigen Anbieter einstellen und Zählerstand ablesen
Sind Verbraucher:innen von ihrem Netzbetreiber darüber informiert worden, dass sie vom örtlichen Grundversorger beliefert werden, ist Folgendes zu tun:
Die Einzugsermächtigung gegenüber dem bisherigen Anbieter ist schriftlich zu widerrufen bzw. ein möglicher Dauerauftrag zu kündigen. Darüber hinaus sollte der Zählerstand zum mitgeteilten Belieferungsende selbst abgelesen und dem Netzbetreiber und Grundversorger mitgeteilt werden, empfiehlt Kreickmann.
 
Bisherigen Energieversorger informieren
Haben Kund:innen die Information über die Einstellung der Belieferung erhalten, ist dem alten Anbieter schriftlich mitzuteilen, dass man die Kündigung, die Ankündigung der Einstellung der Belieferung und die Belieferungseinstellung für nicht zulässig hält. Ebenso sollte erklärt werden, dass man sich die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen einer Vertragspflichtverletzung vorbehalte. Wenn sich im Folgenden ein konkreter, finanzieller
Schaden beziffern lässt, können Verbraucher:innen diesen schriftlich mitteilen und von ihrem alten Anbieter den Ausgleich des Schadens einfordern.
Neuen Tarif oder Anbieter finden
Der Grundversorger vor Ort bietet neben dem Grundversorgungstarif in der Regel auch weitere Sondertarife an. Diese sind tendentiell etwas günstiger, dafür werden häufig feste Laufzeiten und entsprechend andere Kündigungsfristen vereinbart. Ökostromtarife des örtlichen Grundversorgers sind ebenfalls möglich.  Bei der Suche nach einem ganz neuen Energieversorger können Tarifvergleichsportale im Internet hilfreich und  eine erste Orientierung sein. Dabei sollte man, gerade jetzt, vor einer übereilten Kündigung beim aktuellen Lieferanten, genau die Preise und Vertragsbedingungen studieren und vergleichen, warnt die Energierechtsexpertin. Sonst zahlt man am Ende drauf!

Rechtliche Unterstützung bei Fragen rund um Gas- und Stromlieferverträge  bietet die Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung im Ahlener Rathaus (Tel 02382 9613101) und im Warendorfer Jobcenter (02581 53 1313 Mo und Mi).

Oder per Kontaktformular unter
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