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Erdbebenopfer: Anträge werden bevorzugt bearbeitet

Foto: pixabay.de

Auch Mitbürgerinnen und Mitbürger im Kreis Warendorf haben Verwandte in der Türkei, die direkt von dem verheerenden Erdbeben vor einigen Wochen betroffen sind. Viele möchten ihre engen Verwandten möglichst schnell zu sich holen und sie für eine gewisse Zeit bei sich aufnehmen.

Die Bundesregierung hat in diesen Fällen die Möglichkeit eingeräumt, enge Verwandte übergangsweise nach Deutschland zu holen. Dafür müssen sich die im Kreis Warendorf lebenden Menschen verpflichten, die Versorgung und Unterbringung der Verwandten zu gewährleisten. Die dafür nötigen Verpflichtungserklärungen werden derzeit bevorzugt von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf in Ahlen bearbeitet.

„In den meisten Fällen können wir schon innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Entscheidung treffen und die Verpflichtungserklärung ausstellen. Häufig ist dies sogar schon innerhalb von zwei Tagen möglich“, erklärt der Leiter der Ausländerbehörde, Carsten Schmedt.

Die Ausländerbehörde hat bisher 22 Verpflichtungserklärungen ausgestellt, die für 32 Personen gelten. In sechs Fällen konnte keine Verpflichtungserklärung ausgestellt werden, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen wurde. Das heißt, die Antragsteller verfügten über ein zu geringes Einkommen oder zu geringe Ersparnisse, um die Versorgung der Personen für einen gewissen Zeitraum garantieren zu können.

Die vom Erdbeben betroffenen Verwandten aus der Türkei müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die das Auswärtige Amt in Berlin folgendermaßen definiert hat:

–           Sie sind nachvollziehbar individuell vom Erdbeben besonders betroffen (es droht Obdachlosigkeit oder Sie haben behandlungsbedürftige Verletzungen)
–           Sie sind Angehörige 1. oder 2. Grades (Ehepartner/-partnerin, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) von deutschen Staatsangehörigen oder von einer Person mit einem dauerhaften deutschen Aufenthaltstitel. (Das vereinfachte Verfahren umfasst auch für die Kernfamilienangehörigen (Ehepartner und minderjährige Kinder) der o.g. Angehörigen 1. oder 2. Grades.)
–           Das Familienmitglied in Deutschland hat eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben. (Details zur Verpflichtungserklärung finden Sie auf unserer Webseite)
–           Sie hatten zum Zeitpunkt des Erdbebens ihren Wohnsitz in einer der betroffenen Provinzen

Folgende Dokumente müssen vorgelegt werden:

–           Antragsformular
–           gültiger (auch vorläufiger) türkischer Pass (notwendig, um aus der Türkei ausreisen zu können)
–           Krankenversicherung (Deckungssumme 30.000 Euro für Kranken- und Rückführungskosten im Schengenraum, Versicherung für den gesamten Reisezeitraum einschließlich An- und Abreisetag, direkte Zahlung der Versicherung an Ärzte/Krankenhaus, kann bei vielen Anbietern online abgeschlossen werden)
–           Biometrisches Foto
–           Verpflichtungserklärung eines Verwandten 1. oder 2. Grades im Original (muss vor der innerdeutschen Ausländerbehörde am Wohnsitz des Verwandten abgegeben werden)
–           Kopie des Personalausweises oder Passes und ggf. des Aufenthaltstitels der einladenden Person
–           Wohnsitznachweis mit Historie (Historie muss den Wohnsitz im Erdbebengebiet zum Zeitpunkt der Katastrophe belegen; „Tarihceli yerlesim yeri bilgileri raporu“)
–           Verwandtschaftsnachweis („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“ mit amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) und Barcode)
–           Kurze, schriftliche Schilderung der Notlage
–           Bei Minderjährigen: Unterschriften/notariell beglaubigte Zustimmung beider Eltern bzw. Nachweis der Alleinsorge oder der vorübergehenden Personensorge

Ausführliche Informationen bietet das Auswärtige Amt:

Erdbeben in der Türkei und Syrien – Antworten auf die häufigsten Fragen – Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)