Beelen. Leinenpflicht für Hunde in Beelen! Dieses Thema beschäftigt aktuell wieder die Gemeindeverwaltung. „Wir möchten nicht meckern, auch keine „Knöllchen“ an Hundebesitzer verteilen“, schmunzelt Sascha Gödeke vom Ordnungsamt der Gemeinde Beelen. Dennoch nimmt der Verwaltungsmitarbeiter das Thema ernst, denn in den letzten Wochen gab es häufig Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern, die durch freilaufende Hunde auf Spazierwegen Angst bekommen hatten. „Interessant ist dabei, dass sich besonders auch Hundehalter gemeldet haben, die sich durch andere freilaufende Hunde bedrängt fühlten“, so Sascha Gödeke. Die Hundehalter meldeten, dass oftmals Hunde auf den Wanderwegen von der Leine gelassen werden, die auch auf Zuruf der Besitzer nicht reagieren und sich dann auf angeleinte „Hunde“ stürzen. „Ich habe einen sehr kleinen Hund. Immer wieder geraten wir in bedrohliche Situationen, wenn große unangeleinte Hunde uns bedrängen oder gar bedrohen. So schnell, wie diese Situationen entstehen und ablaufen, kann man leider oft nicht einschätzen, ob der große Hund, der angerannt kommt, nur neugierig ist oder eventuell aggressiv. Und zudem ist es ja bekanntlich leider so, dass auch ein scheinbar harmloser Hund plötzlich von einer Sekunde auf die andere „umschlagen“ kann“, so die Sorge einer Bürgerin. Ähnlich berichten es auch andere Hundebesitzer. Aber auch andere Bürgerinnen und Bürger melden, dass sie sich von freilaufenden Hunden bedrängt fühlen.
„Wir möchten nicht meckern! Aber wir bitten die Beelener Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer sich an das Ortsrecht zu halten. Dann gibt es keine Probleme“, so hoffen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beelener Ordnungsamtes. Folgende Sätze sind im Ortsrecht zu finden, dass auch auf der Homepage der Gemeindeverwaltung steht.
Ortsrecht 32.4. § 5 Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(3) Werden Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwingern frei gehalten, ist dafür zu sorgen, dass sie Einfriedigungen nicht überspringen oder sonst das Grundstück ohne Aufsicht verlassen können.
(4) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(5) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.