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Nächste Frist für Führerscheinumtausch läuft

Foto: Kreis WAF

Verpflichtender Umtausch auf das neue Scheckkartenformat für 10 Millionen Dokumente in Nordrhein-Westfalen – Inhaberinnen und Inhaber der Geburtsjahre 1965 bis 1970 müssen bis Januar 2024 umstellen.

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr teilt mit: Viele Autofahrerinnen und Autofahrer sind noch mit dem alten Papierführerschein, dem sogenannten grauen oder rosa „Lappen“, unterwegs. Diese Dokumente verlieren aber seit Juli 2022 schrittweise ihre Gültigkeit – und zwar abhängig vom Geburtsjahr.

Die ersten Jahrgänge der Babyboomer-Generation haben den neuen Führerschein im Scheckkartenformat mittlerweile schon in der Tasche. Die Frist für den Umtausch der alten Papierführerscheine für die Geburtsjahre 1959 bis 1964 ist gerade abgelaufen. Bis zum 19. Januar 2024 müssen nun Inhaberinnen und Inhaber ihre Dokumente in das neue Scheckkarten-Format umtauschen, die zwischen 1965 bis 1970 geboren sind. Darauf weist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hin.

Nach Vorgaben der Europäischen Union müsse bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, umgetauscht werden. Ziel ist es, die derzeit 110 verschiedenen Führerscheindokumente innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen und die Fälschungssicherheit zu erhöhen. Allein in Nordrhein-Westfalen geht es um nahezu zehn Millionen Dokumente. Um einen geordneten Ablauf dieses Prozesses sicherzustellen, haben Bund und Länder eine zeitliche Staffelung zum Umtausch beschlossen. Der Umtausch ist verpflichtend. Wer nach Ablauf der Umtauschfrist weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro in Deutschland.

Zuständig für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz. Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Eine neuerliche Prüfung oder ein Sehtest müssen nicht absolviert werden, denn die Fahrerlaubnis erlischt nicht, nur die Gültigkeit des bisherigen Führerscheindokuments. Als nostalgische Erinnerung an frühere Zeiten darf der alte Führerschein behalten werde, wenn dieser entwertet ist. Die benötigten Informationen der ursprünglich ausstellenden Behörde werden intern auf dem Behördenweg zur Verfügung stehen, sodass sich die Betroffenen nicht selbst darum kümmern müssen. Der neue Führerschein ist dann für 15 Jahre gültig.

Führerscheininhaber mit dem Geburtsjahr vor 1953 brauchen nicht vorzeitig umzutauschen. Sie müssen erst zum Stichtag 19. Januar 2033 den neuen Führerschein vorlegen. Mit dieser Regelung, so erklärt das Ministerium, soll verhindert werden, dass ein vorzeitiger Umtausch erfolgen muss, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob diese Inhaberinnen und Inhaber nach dem 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis noch Gebrauch machen möchten und dafür weiter einen gültigen Führerschein benötigen.

Auch ein freiwilliger früherer Umtausch vor dem jeweiligen Stichtag ist jederzeit möglich und auch empfehlenswert, denn je näher das Ende der jährlichen Umtauschfrist rückt, desto stärker ist der Andrang bei den Ausstellungsbehörden vor Ort.