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Sichtschutz-Hecke an Grundstücksgrenze: Vor Entfernen Nachbarn fragen?

Hecken dienen nicht immer nur als Zierde, sondern oft auch als Einfriedung und Sichtschutz gegenüber dem Nachbarn. Darf man eine solche Hecke bei Bedarf einfach entfernen, ohne den Nachbarn zu fragen?

„Eine an der Grundstücksgrenze wachsende Hecke darf vom Eigentümer ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden“, klärt Oliver Kock, Vorsitzender von Haus und Grund Warendorf e.V. auf. „Das gilt auch dann, wenn sie als Sichtschutz zwischen den Grundstücken dient. Einzige, aber wichtige Bedingung: Alle Stämme der Hecke müssen auf dem Grundstück des Eigentümers aus dem Boden treten“. Hierzu verweist er auf ein Urteil des Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 07.09.2022, Az.: 8 U 52/21).

Im konkreten Fall stritten sich zwei Grundstücksnachbarn aus Pirmasens. An ihrer Grundstücksgrenze stand eine große Thuja-Hecke, die nicht nur zur Einfriedung diente, sondern auch einen Sichtschutz gegen neugierige Blicke der Nachbarn darstellte. Die Hecke stand auf dem Grundstück eines der beiden Nachbarn, ihre Äste ragten aber auch deutlich auf das Nachbargrundstück herüber.

Der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Hecke wuchs, gefiel die Bepflanzung nicht mehr. Sie ließ die komplette Hecke entfernen, eine Gartenbaufirma sägte alle Stämme direkt oberhalb des Erdbodens ab. Der Nachbar war entsetzt und verklagte die Hecken-Eigentümerin auf Schadensersatz wegen des nunmehr verlorengegangenen Sichtschutzes. Mit dieser Klage hatte er allerdings vor dem Landgericht Kaiserslautern keinen Erfolg.

Er rief die nächste Instanz an, zog die Klage allerdings später zurück, nachdem das Oberlandesgericht Zweibrücken ihm einen Hinweis gegeben hatte: Der 8. Zivilsenat machte in seinem Hinweisbeschluss deutlich, dass ein Anspruch auf Schadensersatz hier nur durchsetzbar wäre, wenn die Thuja-Stämme an der Stelle, wo sie jeweils aus dem Boden kommen, zumindest von der Grundstücksgrenze durchschnitten würden.

„Solange die Hecke komplett auf dem Grundstück des Nachbarn steht, darf dieser sie nach Ansicht der Richter nämlich auch entfernen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen“, gibt Oliver Kock zu bedenken. „Auf den vorliegenden Fotos konnte das Gericht aber keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Hecke wenigstens teilweise auf beiden Grundstücken gewachsen wäre. Dass sie mit ihren Ästen auf das Nebengrundstück herüberragte, rechtfertigt dagegen keine Ansprüche des Nachbarn“, hat das Oberlandesgericht erklärt.

In diesem Zusammenhang weist Kock darauf hin, dass aktuell die Schonzeit für Gehölze zu beachten ist. Danach dürfen Hecken nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September eines jeden Jahres beseitigt werden.

 

Foto: Haus und Grund Warendorf