Wann verjährt Schadensersatzanspruch bei Aufgabe der Mietsache?

Immer wieder stellen Vermieter nach der Rückgabe der Mietsache Schäden fest. Sie können dann Schadensersatz geltend machen. Doch wann beginnt die Frist zu laufen, wenn der Mieter den Schlüssel schon vor dem Auslaufen des Mietvertrags in den Briefkasten des Vermieters wirft? Haus & Grund Warendorf e.V. verweist hierzu auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes.

„Stellt ein Vermieter nach einem Mietverhältnis Schäden an der Mietsache fest, kann er sechs Monate lang Schadensersatz dafür einfordern. Die Frist beginnt in dem Moment zu laufen, wo der Vermieter die Mietsache zurückerhält“, macht Oliver Kock, Vorsitzender von Haus & Grund Warendorf deutlich. Das gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, also bei einer verfrühten Rückgabe der Mietsache. Dabei ist schon das Einwerfen des Schlüssels in den Briefkasten des Vermieters als Rückgabe zu werten – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Urteil vom 29.01.2025, Az.: – XII ZR 96/23).

Das Urteil bedeutet für Vermieter: selbst wenn sie ungewollt vor dem Ende des Mietverhältnisses den Schlüssel für die Mietsache zurückbekommen, müssen sie sich darum kümmern, dass ihre Ansprüche nicht verjähren.

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