Bürgersteige in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr von Schnee und Eis befreien

Foto: Verband Wohneigentum NRW e.V.

Am 2. Adventwochenende sorgten fast überall in Deutschland starke Schneefälle für winterliche Stimmung und begruben die Landschaft unter einer teils mehrere Zentimeter dicken Schneeschicht. Sobald die weiße Pracht liegt, stellen sich viele die Frage: Ab wie viel Uhr muss der Bürgersteig vor dem Haus eigentlich geräumt sein? Wie der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. hierzu mitteilt, gibt es bislang keine bundesweit einheitliche Vorgabe, die das Schneeräumen auf den Bürgersteigen regelt.

Hierzulande beschäftigt sich das Straßen- und Weggesetz (StrWG NRW) und vor allem das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) mit der Winterdienstpflicht. Auch viele Städte und Gemeinden geben über die jeweiligen Ortssatzungen Auskunft zu diesem Thema. Sofern es in der Gemeinde keine Vorgabe zum Winterdienst gibt, gilt allgemein die Regel, dass Gehwege an Werktagen von 7:00 bis 20:00 Uhr von Schnee und Eis befreit werden müssen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht hingegen erst um 9:00 Uhr. Gehwege vor dem Grundstück sowie der Zugang zum Haus müssen dabei in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter freigeschaufelt werden. Ebenfalls geräumt werden müssen die Wege zum Parkplatz oder zu den Mülltonnen. Hier reicht allerdings die halbe Breite.

Nach der gängigen Rechtsprechung dürfen Grundstückseigentümer oder Mieter ihre Winterräumpflicht auch auf den Feierabend verschieben, wenn beispielsweise am Mittag Schneefall einsetzt. Denn letztlich kann niemand dazu gezwungen werden, während seiner beruflichen Abwesenheit seinen Räumpflichten nachzukommen. Der Gesetzgeber besteht zwar auf einer umfassenden Sorgfaltspflicht für Fußgänger, doch spricht er hier von der Verhältnismäßigkeit und lehnt einen pauschalen „Räumzwang“ ab. Vermieter und Hausbesitzer haben die Verkehrssicherungspflicht für ihr Eigentum, können jedoch die Räumpflicht auf die Mieter übertragen. Dies müssen Sie allerdings im Mietvertrag festschreiben.

Kein Streusalz

Aus Gründen des Umweltschutzes sollte auf den Einsatz von Streusalz verzichtet werden – zumal die Verwendung fast überall verboten ist. Ausnahmen gibt es allerdings bei besonders extremen Witterungsbedingungen und für gefährliche Stellen, wie beispielsweise Steigungen bzw. Gefällstücke. Am besten sollte der geräumte Gehweg mit Sand oder Feinsplitt bestreut werden, damit keine Rutschgefahr besteht. Sobald Schnee und Eis wieder geschmolzen sind, müssen die Reste zusammengefegt werden, damit die Gullys nicht verstopfen.

Unklar ist den Anwohnern oft, wo der geräumte Schnee entsorgt werden darf. Auch hier gibt es eine klare Vorgabe: Rinnsteine und Parkplätze müssen frei bleiben!

Sollte jemand auf dem Gehweg ausrutschen und sich Verletzungen zuziehen, muss der Betroffene übrigens nachweisen, dass der Grundstückseigentümer seiner Räumflicht nicht nachgekommen ist.

Gerne gibt der Verband Wohneigentum NRW e.V. Auskunft zu allen Themen rund um Haus und Garten. Eine E-Mail an info@wohneigentum.nrw genügt.